Recht & Compliance

EU AI Act: Was der Digital Omnibus jetzt verschiebt

Die KI-Verordnung gilt seit dem 2. August 2026 allgemein, doch eine Änderungsverordnung verschiebt zentrale Hochrisiko-Pflichten auf 2027 und 2028. Was das für Unternehmen bedeutet.

Europäische KI

Was gilt seit dem 2. August 2026?

Die KI-Verordnung der Europäischen Union ist seit dem 2. August 2026 allgemein anwendbar. Kurz zuvor hat der Gesetzgeber sie jedoch umgebaut: Die am 24. Juli 2026 im Amtsblatt veröffentlichte Verordnung (EU) 2026/1744, bekannt als Digital Omnibus, ändert die Geltungsbeginne an mehreren Stellen.

Welche Pflichten wurden verschoben?

Verschoben wurden die Abschnitte eins bis drei des Kapitels drei, mit Ausnahme von Artikel 6 Absatz 5. Für KI-Systeme, die nach Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang III als hochriskant eingestuft sind, gelten diese Pflichten erst ab dem 2. Dezember 2027. Für Systeme nach Artikel 6 Absatz 1 und Anhang I verschiebt sich der Termin sogar auf den 2. August 2028. Auch die menschliche Aufsichtspflicht aus Artikel 26 Absatz 2 gehört zu den verschobenen Regelungen.

Was gilt weiterhin ohne Verschiebung?

Die Kapitel eins und zwei der Verordnung gelten unverändert seit dem 2. Februar 2025, darunter die Pflicht zur KI-Kompetenz aus Artikel 4 für Anbieter und Betreiber von KI-Systemen. Abschnitt vier des Kapitels drei, der notifizierende Behörden und Konformitätsbewertungsstellen regelt, gilt bereits seit dem 2. August 2025. Abschnitt fünf, der Normen, Konformitätsbewertung und Registrierung betrifft, ist seit dem 2. August 2026 in Kraft, ebenso wie die Artikel 102 bis 110.

Was passiert am 2. Dezember 2026?

Wichtige Termine der EU-KI-Verordnung nach dem Digital Omnibus. Stand August 2026.
DatumWas tritt in Kraft
2. Februar 2025Kapitel 1 und 2, inklusive KI-Kompetenzpflicht (Artikel 4)
2. August 2025Abschnitt 4, Kapitel 3 (notifizierende Behörden)
2. August 2026Allgemeiner Geltungsbeginn, Abschnitt 5 Kapitel 3, Artikel 102 bis 110
2. Dezember 2026Neue Verbotstatbestände Artikel 5, Kennzeichnungspflicht Artikel 50 Absatz 2 für Altsysteme
2. Dezember 2027Kapitel 3, Abschnitte 1 bis 3 für Hochrisiko-Systeme nach Anhang III
2. August 2028Kapitel 3, Abschnitte 1 bis 3 für Hochrisiko-Systeme nach Anhang I

Am 2. Dezember 2026 treten zwei neue Verbotstatbestände in Artikel 5 Absatz 1 in Kraft, zusammen mit einschränkenden Absätzen 1a und 1b. Am selben Tag greift zudem eine Übergangsfrist aus Artikel 111 Absatz 4: Anbieter von KI-Systemen, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden und synthetische Inhalte erzeugen, müssen dann die Kennzeichnungspflicht aus Artikel 50 Absatz 2 erfüllen.

Was sollten Unternehmen jetzt tun?

Wer aus den verschobenen Terminen schließt, das Thema habe bis 2027 Zeit, unterschätzt den eigenen Aufwand. Die Einstufung der eigenen KI-Anwendungen und der Aufbau von Wissen darüber, welche Pflichten überhaupt greifen, dauert unabhängig vom gesetzlichen Termin mehrere Monate. Wer heute beginnt, die eigene KI-Nutzung zu erfassen und nach Risikostufen einzuordnen, steht 2027 nicht am Anfang. Plattformen mit eingebauter Risikobewertung pro Gespräch, wie sie etwa oneAI mit einem Compliance-Zusatzmodul anbietet, können diese laufende Dokumentation erleichtern, ersetzen aber keine rechtliche Prüfung des Einzelfalls.

Fazit: Ein Datum allein sagt nichts über die eigene Pflichtenlage

Maßgeblich bleibt der Verordnungstext selbst. Welche Pflichten ein Unternehmen konkret treffen, hängt von der jeweiligen Anwendung und der eigenen Rolle als Anbieter, Betreiber oder Einführer ab. Artikel 113 wurde noch keine zwei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung bereits einmal geändert, was gegen die Annahme spricht, 2027 und 2028 seien bereits der endgültige Stand.

Quellen